Rechtsprechung
   VG Karlsruhe, 19.09.1997 - 7 K 873/97   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1997,22913
VG Karlsruhe, 19.09.1997 - 7 K 873/97 (https://dejure.org/1997,22913)
VG Karlsruhe, Entscheidung vom 19.09.1997 - 7 K 873/97 (https://dejure.org/1997,22913)
VG Karlsruhe, Entscheidung vom 19. September 1997 - 7 K 873/97 (https://dejure.org/1997,22913)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/1997,22913) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (2)

  • uni-heidelberg.de

    Untersagungsverfügung nach dem Gentechnikgesetz; vorläufiger Rechtsschutz

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (4)

  • BVerfG, 08.07.1982 - 2 BvR 1187/80

    Sasbach

    Auszug aus VG Karlsruhe, 19.09.1997 - 7 K 873/97
    Läßt sich einer gesetzlichen Regelung entnehmen, daß der Exekutive ein eigenverantwortlicher Spielraum für die Wertung wissenschaftlicher Streitfragen einschließlich der daraus folgenden Risikoabschätzung eingeräumt wird, so ist es nicht Sache der verwaltungsgerichtlichen Kontrolle, diese Risikoabschätzung durch eine eigene Bewertung zu ersetzen (vgl. BVerfGE 61, 82 ).

    Denn der Gesetzgeber hat auch in § 7 Abs. 1 GenTG durch die Bezugnahme auf den "Stand der Wissenschaft" zum Ausdruck gebracht, daß der Verwaltung die Kompetenz zur Letztentscheidung wissenschaftlicher Streitfragen einschließlich der daraus folgenden Risikoabschätzung zustehen soll (vgl. auch BVerfGE 61, 82 ).

  • BVerwG, 22.10.1987 - 7 C 4.85

    Umfang und Grenzen verwaltungsgerichtlicher Kontrollbefugnis bei der Überprüfung

    Auszug aus VG Karlsruhe, 19.09.1997 - 7 K 873/97
    Diese Abgrenzung zwischen den Aufgaben von Verwaltung und Rechtsprechung hat das Bundesverwaltungsgericht bereits ausdrücklich für den Bereich des Atomrechts vorgenommen, in dem es die Exekutive für die Verwirklichung des Grundsatzes bestmöglicher Gefahrenabwehr und Risikovorsorge sehr viel besser als die Gerichte ausgerüstet sieht und es der Exekutive eine Kompetenz zur Normkonkretisierung durch Verwaltungsvorschriften, die für die Verwaltungsgerichte innerhalb der von der Norm gesetzen Grenzen verbindlich sind, zuerkannt hat (BVerwG. Urt. v. 19.12.1985 -7 C 65.82-, E 72, 300, 316 f.; Urt. v. 22.10.1987 -7 C 4.85-, E 78, 177, 180.).

    Stellen sich bei dieser Prüfung Defizite im Bereich der von der Behörde zu verantwortenden Ermittlung und Bewertung von Risiken heraus, kann das Gericht solche Defizite nicht selbst heilen, sondern muß die behördliche Entscheidung, sofern die Ermittlungsdefizite die Rechtssphäre des Rechtssuchenden betreffen, aufheben (vgl. BVerwG, Urt. v. 22.10.1987, a.a.O., S. 180).

  • BVerwG, 19.12.1985 - 7 C 65.82

    Wyhl

    Auszug aus VG Karlsruhe, 19.09.1997 - 7 K 873/97
    Diese Abgrenzung zwischen den Aufgaben von Verwaltung und Rechtsprechung hat das Bundesverwaltungsgericht bereits ausdrücklich für den Bereich des Atomrechts vorgenommen, in dem es die Exekutive für die Verwirklichung des Grundsatzes bestmöglicher Gefahrenabwehr und Risikovorsorge sehr viel besser als die Gerichte ausgerüstet sieht und es der Exekutive eine Kompetenz zur Normkonkretisierung durch Verwaltungsvorschriften, die für die Verwaltungsgerichte innerhalb der von der Norm gesetzen Grenzen verbindlich sind, zuerkannt hat (BVerwG. Urt. v. 19.12.1985 -7 C 65.82-, E 72, 300, 316 f.; Urt. v. 22.10.1987 -7 C 4.85-, E 78, 177, 180.).
  • BVerwG, 11.01.1994 - 1 A 72.89

    Wahrung der Versichertenbelange bei Genehmigung der Bestandsübertragung

    Auszug aus VG Karlsruhe, 19.09.1997 - 7 K 873/97
    Auch der Antragsteller Ziff. 2 ist ?obgleich nicht Adressat der Verfügung ?antragsbefugt; er kann geltend machen, durch den angegriffenen Bescheid in dem von ihm behaupteten Recht aus Art. 5 Abs. 3 GG verletzt zu sein, da dieses nicht offensichtlich und eindeutig nach jeder Betrachtungsweise nicht bestehen oder ihm nicht zustehen kann (vgl. BVerwG, Urt. v. 11.01.1994 -1 A 72.89-, BVerwGE 95, 25, 27 m.w. N.).
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht